§ 1 Zweckbestimmung
Das Nationalarchiv der Richard-Wagner-Stiftung Bayreuth ist dazu bestimmt,
- Dokumente in Schrift und Bild sowie Druckerzeugnisse und Gegenstände, die Leben, Schaffen und Wirkungsgeschichte Richard Wagners sowie die Geschichte der Bayreuther Festspiele betreffen, zu sammeln und zu bewahren;
- sie für Ausstellungszwecke im Richard Wagner Museum zu verwenden;
- sie für wissenschaftliche und publizistische Recherchen und Veröffentlichungen sowie Bildungszwecke zur Verfügung zu stellen.
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Für die Benutzung des Archivs gelten folgende Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag: 8.30 – 12.30 Uhr und 14.00 – 16.30 Uhr, Freitag: 8.30 – 12.30 Uhr.
(2) Die Benutzung ist an eine schriftliche Antragstellung gem. § 5 und die vorherige Vereinbarung des Benutzungszeitraums gebunden. Eine Benutzung des Archivs ohne Anmeldung, Antrag und Genehmigung ist nicht möglich.
§ 3 Benutzungsberechtigte
(1) Zwischen den Benutzungsberechtigten und dem Archiv der Richard-Wagner-Stiftung Bayreuth wird ein privatrechtliches Benutzungsverhältnis begründet.
(2) Benutzungsberechtigt sind Personen über 16 Jahre, die einen Bildungs-, Publikations- oder wissenschaftlichen Forschungszweck nachweisen können.
(3) Erfolgt die Archivbenutzung im Auftrag einer juristischen Person oder für eine Dissertation bzw. Zulassungsarbeit, so ist eine Bestätigung des Auftraggebers bzw. des die Arbeit zuteilenden Dozenten beizubringen.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Benutzung des Archivs und der Bibliotheken bzw. die Vorlage bestimmter Archivalien und Publikationen besteht nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn Publikationen in öffentlichen Bibliotheken oder im Handel zur Verfügung stehen.
§ 4 Ausweispflicht/Personendaten
Personen, die den Mitarbeitern des Archivs/Museums nicht persönlich bekannt sind, haben vor Beginn der Archivbenutzung ein amtliches Personaldokument vorzulegen. Sie erklären sich mit der Erfassung und Speicherung ihrer Personendaten einverstanden
§ 5 Anträge und Bestellungen
(1) Anträge auf Benutzung des Archivs sind schriftlich durch Ausfüllen eines Formulars zu stellen. Bildbestellungen sind ebenfalls ausschließlich schriftlich vorzulegen. Formulare und weitere Informationen stehen online über https://www.wagnermuseum.de/nationalarchiv/archivbenutzung/ zur Verfügung.
(2) Der Antrag/die Bestellung muss vor allem möglichst genaue Angaben über Thema und Zweck der Archivbenutzung sowie das benötigte Material enthalten. Allgemein gehaltene Anträge auf Einsichtnahme in ganze Sachgruppen des Archivs sowie entsprechende allgemeine oder konvolutweise Bestellungen sind nicht möglich.
(3) Mit Unterzeichnung des Benutzungsantrages und/oder einer Bestellung von Reproduktionen bestätigt der Unterzeichnende/Auftraggeber die Kenntnisnahme der Benutzungs- und der Entgeltordnung und erkennt deren Bedingungen an.
§ 6 Benutzungserlaubnis
(1) Die Benutzungserlaubnis wird schriftlich mit Unterzeichnung des Benutzungsantrags durch den Leiter des Archivs bzw. dessen Beauftragten erteilt. Sie kann von zusätzlichen Bedingungen abhängig gemacht werden.
(2) Die Benutzungserlaubnis gilt nur für den im Antrag genannten Zweck und Zeitraum. Sie erlischt, wenn die Voraussetzungen nachträglich entfallen.
Sollen aus dem Archivgut gewonnene Erkenntnisse für andere als im Benutzungsantrag genannte Themen oder Zwecke verwendet werden, ist ein neuer Antrag erforderlich.
§ 7 Vorlage von Archivalien, Büchern und anderen Dokumenten
(1) Eine Vorlage von Archivalien erfolgt nach Maßgabe von § 1, Ziff. 3. Ein Anspruch auf Vorlage besteht nicht.
Die Vorlage von Archivalien kann insbesondere verweigert werden:
- zur Wahrung von Urheber- und Persönlichkeitsrechten,
- für bereits gedruckte, publizierte und öffentlich zugängliche Archivalien,
- wenn das Archiv an entsprechende vertragliche Regelungen gebunden ist,
- aus konservatorischen Gründen.
(2) Die Findmittel des Archivs sind den Benutzern nicht frei zugänglich. Die Einsichtnahme muss auf die im Benutzungsantrag angegebenen Materialien beschränkt bleiben.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bayerischen Archivgesetzes (BayArchivG)
§ 8 Benutzung
(1) Die Vorlage der Archivalien erfolgt ausschließlich in den für die Archivbenutzung bestimmten Räumlichkeiten. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann Einblick in Archivalien, Bildsammlungen, Bibliotheken und Karteien am Standort genehmigt werden.
(2) Die Archivalien sind beim Verlassen des Arbeitsplatzes für mehr als einen halben Tag und vor Ablauf der Benutzungszeit zurückzugeben.
(3) Werden Archivalien in Konvoluten vorgelegt, ist der Benutzer verpflichtet, diese in gleichem Zustand und insbesondere in der gleichen Reihenfolge der Dokumente wie bei Erhalt zurückzugeben.
(4) Überbekleidung und Mappen sind vor Betreten des Studierzimmers in den dafür vorgesehenen, abschließbaren Garderobenschränken in Verwahrung zu geben.
§ 9 Verstöße gegen die Benutzungsordnung
(1) Verschleierung des tatsächlichen oder nicht gestattete Ausweitung des genehmigten Nutzungszwecks, vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung oder Vermischung von Archivalien sowie Verletzungen der Benutzungsbestimmungen, vor allem nicht genehmigte, eigenmächtige Reproduktionen von Archivalien, die erfolgte oder versuchte Entfernung von Archivalien, anderem Sammlungsgut, Archivbehelfen, Büchern usw. ziehen den zeitweiligen oder dauernden Ausschluss von der Archivbenutzung nach sich.
(2) Ein Verstoß gegen die Benutzungsordnung oder vertragliche Vereinbarungen führt darüber hinaus zu einer Erhöhung der geschuldeten Entgelte:
- 100 % bei fehlendem oder falschem Herkunftsnachweis gem. § 15 (Pflicht zur Quellenangabe).
- 500 % bei Missbrauch oder Überschreitung der erteilten Genehmigungen.
(3) Der Archivbenutzer ist im Umgang mit Archivalien und Büchern zu größtmöglicher Sorgfalt verpflichtet. Sie sind für Schäden an den Archivalien durch Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung sowie dessen Verlust haftbar. Als Beschädigung von Medien gelten auch Eintragungen jeder Art, wie Anstreichungen und Berichtigung von Fehlern, sowie Knicken von Blättern, Tafeln und Karten.
(4) Beschädigung oder Verlust ist unverzüglich zu melden.
(5) Die Archivleitung bestimmt Art und Höhe des Schadensersatzes nach pflichtgemäßem Ermessen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen. Das Archiv kann die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzexemplars verlangen oder die Kosten für die Wiederbeschaffung des Originals, einer Kopie durch Nachdruck oder Kosten in Höhe des festgestellten Wertes in Rechnung stellen.
§ 10 Mitwirkung des Archivpersonals
(1) Bei Recherchen wirkt das Archiv lediglich durch Ermittlung und Vorlage von Archivalien, Literatur oder Bildmaterial mit.
(2) Schriftliche Auskünfte beschränken sich auf Bestandsmitteilungen.
(3) Weitergehende Auskünfte liegen im Ermessen des Archivpersonals und sind gemäß der geltenden Entgeltordnung kostenpflichtig.
§ 11 Reproduktionen von Archivalien
(1) Reproduktionen von Archivalien sind genehmigungs- und entgeltpflichtig. Sie sind – sofern nicht anders vereinbart ‒ nach Genehmigung durch das Archiv vorzunehmen.
(2) Eigenmächtige Reproduktionen (Fotos, Fotokopien) von Archivalien durch Archivbenutzer sind untersagt. Bei Zuwiderhandlungen gelten die Bestimmungen gem. § 9.
(3) Bei schlechtem Erhaltungszustand müssen Fotokopien unterbleiben und soweit möglich andere Reproduktionstechniken angewandt werden. Die Entscheidung hierüber obliegt der Archivleitung.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen gem. § 53 UrhG, insbesondere das Verbot der Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe.
§ 12 Bildreproduktionen
(1) Bildreproduktionen von Archivalien oder Sammlungsgegenständen erfolgen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. Die Kosten richten sich nach der Entgeltordnung und sind grundsätzlich im Voraus gegen Rechnung, in Ausnahmefällen und nach Ermessen der Archivleitung auch nach Lieferung zahlbar. Die Lieferung erfolgt auftragsgemäß in der Regel entweder als hochaufgelöste Bilddatei oder als PDF.
(2) Zur Veröffentlichung vorgesehene Bildreproduktionen werden grundsätzlich vom Archivpersonal oder von Vertragsfotografen der Richard-Wagner-Stiftung hergestellt. Ausnahmen sind nur gegen besonderes Entgelt zulässig. In diesem Fall ist dem Archiv innerhalb von vier Wochen nach der Herstellung eine hochaufgelöste Bilddatei kostenlos und unter Übertragung aller Rechte, insbesondere des ausschließlichen Nutzungsrechts, zur Verfügung zu stellen.
(3) Im Museum ist das Fotografieren mit Ausnahme von Aufnahmen durch Besucher zum ausschließlich privaten Gebrauch und unter Ausschluss der urheberrechtlichen Nutzungsarten (Vervielfältigung, Weitergabe, Veröffentlichung usw.) genehmigungs- und entgeltpflichtig.
§ 13 Bildveröffentlichungen
(1) Mit der Überlassung und Übersendung von Bilddateien von Archivalien oder Sammlungsgegenständen oder der Erteilung einer Fotografiererlaubnis (in der Regel für das Museum) ist die Genehmigung zur Veröffentlichung verbunden. Die Genehmigung gilt nur für eine einmalige Veröffentlichung und beschränkt sich auf das in der Bildbestellung oder im Benutzungsantrag genannte Druck- oder Filmerzeugnis (einfaches Nutzungsrecht).
(2) Die Veröffentlichungsgenehmigung erstreckt sich jedoch nicht auf urheberrechtliche Ansprüche Dritter, soweit solche bestehen und/oder geltend gemacht werden. Das Archiv/Museum ist bei Veröffentlichung von Bildreproduktionen von Archivalien oder Sammlungsgegenständen aus seinen Beständen ggf. von solchen Ansprüchen freizustellen. Die Beachtung und ggf. Klärung der urheberrechtlichen Bestimmungen obliegt mithin dem Auftraggeber/Antragsteller.
(3) Die Entgelte für Verwaltung, Bereitstellung und Nutzung von Bildreproduktionen richten sich nach der geltenden Entgeltordnung. Sie umfassen eine Entschädigung für die Nutzung von Bildreproduktionen von Archivalien oder Sammlungsgegenständen bzw. ein Bereitstellungsentgelt für Vorhaltung, Pflege und Verwaltung des Archivs sowie die vom Archiv erbrachte Dienstleistung, nicht jedoch die Abgeltung urheberrechtlicher Vergütungsansprüche gem. UrhG im Sinne einer Lizenz.
(4) Die in der Datei gespeicherten Bildinformationen, insbesondere der Bildnachweis samt URL dürfen weder manipuliert noch entfernt werden. Bei Zuwiderhandlung erfolgt ein Aufschlag gem. § 9 Abs. 2a.
§ 14 Textveröffentlichungen
Bei allen Textveröffentlichungen sind die Bestimmungen des Urheber- und Persönlichkeitsschutzrechtes zu beachten und vom Nutzer ggf. zu klären.
§ 15 Quellenangaben
Bei Veröffentlichungen von Bildreproduktionen und Archivalien oder Teilen daraus ist das „Nationalarchiv der Richard-Wagner-Stiftung Bayreuth“ als Quelle anzugeben.
§ 16 Belegexemplare
(1) Von jeder Veröffentlichung, die auf der Archivbenutzung beruht oder in der Bildreproduktion des Archivs verwendet worden sind, ist nach Erscheinen unaufgefordert ein Belegexemplar abzuliefern. Dies gilt insbesondere auch für Dissertationen und Zulassungsarbeiten.
(2) Von Filmen, die ganz oder zum erheblichen Teil im Museum oder Archiv gedreht worden sind, ist dem Archiv eine DVD-Kopie zu übersenden.
(3) Das Richard Wagner Museum bzw. das Nationalarchiv der Richard-Wagner-Stiftung Bayreuth ist in geeigneter Form (Abspann, Credits) zu nennen.
§ 17 Ausleihe von Archivalien
(1) Archivalien und Druckerzeugnisse werden in der Regel nicht außer Haus entliehen (Präsenzbestände). Ausnahmen sind nur bei Druckerzeugnissen und nur dann möglich, wenn der Antrag von ortsansässigen natürlichen oder juristischen Personen gestellt wird, zu denen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht.
(2) Bei mehrfach vorhandenen Druckerzeugnissen ist eine Versendung über die Fernleihe der Universitätsbibliothek Bayreuth möglich.
(3) Die Leihfrist soll vier Wochen nicht überschreiten. Sie kann auf schriftlichen Antrag verlängert werden.
§ 18 Entgelte
Die Benutzung des Archivs, der damit oder mit der Beantwortung schriftlicher Anfragen verbundene Arbeits- und Zeitaufwand des Personals sowie die Lieferung von Bildreproduktionen ist entgeltpflichtig. Die Entgelte sind in einer Entgeltordnung festgelegt, die über https://www.wagnermuseum.de/nationalarchiv/archivbenutzung/entgeltordnung/ zugänglich ist.
§ 19 Haftung
(1) Die Benutzung des Archivs erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr der Benutzungsberechtigten, die die gebotene Sorgfalt anzuwenden und Hinweise der Beschäftigten des Archivs zu beachten haben.
(2) Das Archiv haftet nur dann für Schäden, die sich aus dem Benutzen der Einrichtungen ergeben, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt nicht für Schäden an Leben Körper oder Gesundheit, hier gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Das Archiv haftet nicht für Schäden, die durch entliehene Medien an Geräten oder sonstigen Gegenständen der Benutzungsberechtigten oder von Dritten entstehen.
(4) Für Personen- und Sachschäden, die den Benutzungsberechtigten im Rahmen der Benutzung des Archivs durch Dritte zugefügt werden, wird keine Haftung übernommen. Der Haftungsausschluss umfasst auch verlorengegangene Gegenstände der Benutzungsberechtigten, Schäden, die auf den unsachgemäßen Gebrauch der Medien, auf den Zustand der Medien, Irrtümer bei der Ausleihe oder bei der Erteilung von Auskünften zurückzuführen sind.
(5) Für Fehler bzw. Mängel an im Archiv aufgestellten technischen Geräten, die durch Fremdfirmen betreut werden, übernimmt das Archiv keine Haftung.
§ 20 Datenschutz
- Das Archiv der Richard-Wagner-Stiftung erhebt, verarbeitet und speichert personenbezogene Daten, teilweise in elektronischer Form, im erforderlichen Umfang zum Erbringen seiner Dienstleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und des bayerischen Datenschutzgesetzes werden beachtet.
- Das Archiv kann für das Erbringen seiner Dienstleistungen personenbezogene Daten im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung in elektronischer Form an Dritte übermitteln.
- Für die Beantragung der förmlichen Zulassung zur Benutzung sowie bei der Aktualisierung eines Nutzungskontos werden folgende Daten erhoben und gespeichert (Nutzungs-Stammdaten):
- Name
- Geburtsdatum
- Geschlecht
- Angaben zum Ausweis: Ausweisart und Ablaufdatum
- Postanschrift
- Telefonnummer (freiwillige Angabe)
- E-Mail-Adresse (freiwillige Angabe).
- Zusätzlich zu den unter Abs. 3 genannten Daten erhebt und speichert das Archiv für einen Benutzungsantrag folgende
Angaben:
- Beruf des Benutzers bzw. der Benutzerin
- Thema der Arbeit bzw. inhaltliches Ziel der Archivbenutzung
- Benutzungszweck
- beabsichtigte Art der Auswertung
- vorgelegte Archivstücke.
(5) Benutzungsberechtigte können mit dem Benutzungsantrag einwilligen, dass Name, Anschrift und das Benutzungsvorhaben anderen Personen mit ähnlichen Benutzungsvorhaben mitgeteilt wird. Es entstehen Benutzungsberechtigten keine Nachteile bei der Benutzung, wenn diese Einwilligung nicht erteilt wird.
§ 21 Inkrafttreten
Die Benutzungsordnung tritt mit ihrer Genehmigung durch den Vorstand der Richard-Wagner-Stiftung in Kraft.
Genehmigt vom Vorstand der Richard-Wagner-Stiftung Bayreuth am 02.06.2022.
Nationalarchiv der Richard-Wagner-Stiftung Bayreuth
– Archivleitung –